Schliesslich beging der Beschuldigte auch während laufendem Strafverfahren im Jahr 2016 eine weitere Widerhandlung gegen das SVG, für die er verurteilt wurde. Zusammenfassend vermochten weder die Urteile und Handlungen der Justizbehörden noch das Umfeld den Beschuldigten davon abhalten, gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. • Die Tatsache, dass vor der G.___