50 und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) gerade zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war. Die zu beurteilenden Misswirtschaftshandlungen fallen ausserdem in die Probezeit nach der bedingten Entlassung am 10. August 2015. Schliesslich beging der Beschuldigte auch während laufendem Strafverfahren im Jahr 2016 eine weitere Widerhandlung gegen das SVG, für die er verurteilt wurde.