Der Beschuldigte liess sich trotz allen bisherigen Sanktionen – in Form von bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch einer unbedingten Freiheitsstrafe – nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er beispielsweise in einer Periode, in der er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741 01) und das Ausländergesetz (neu Ausländer-