und offenbart damit eine hohe kriminelle Energie. Sein Verhalten zeugt von fehlender Einsicht und Reue. Bislang liessen ihn offensichtlich sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit diesen – insbesondere im Rahmen von Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen – unbeeindruckt. Der Beschuldigte liess sich trotz allen bisherigen Sanktionen – in Form von bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch einer unbedingten Freiheitsstrafe – nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren.