Vorliegend sind nach diesen theoretischen Ausführungen – wie bereits erwähnt – bei allen vier Delikten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Die Kammer schliesst eine Geldstrafe unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und dessen soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz aus den nachfolgenden Gründen bei allen vier Schuldsprüchen (Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, versuchter Betrug und Misswirtschaft) aus: • Der Beschuldigte weist neun Vorstrafen auf (pag. 19 287 ff.) und offenbart damit eine hohe kriminelle Energie.