49 sprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3): Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Gemäss Art.