Nach den voranstehenden Erwägungen und mit Blick auf vergleichbare Fälle sowie insbesondere auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 166 vom 18. Oktober 2016 (Erwägung 14.2.3) erweist sich das vorliegende Tatverschulden als noch gerade leicht. Bei einzelner Betrachtung würde die Kammer für dieses Delikt eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 150 Strafeinheiten veranschlagen. 24. Strafart Als nächstes ist zu bestimmen, welche Strafart den festgesetzten Strafeinheiten der einzelnen Delikte zugeordnet werden soll. Nach bundesgerichtlicher Recht-