Der Beschuldigte verletzte seine Pflichten als (faktisches) Organ derart massiv, dass dies nicht anders als ein Handeln mit Wissen und Willen interpretiert werden kann. Er handelte offensichtlich aus dem egoistischen Beweggrund der persönlichen Bereicherung. All diese Faktoren wirken sich neutral aus. 23.1.4 Tatverschulden Nach den voranstehenden Erwägungen und mit Blick auf vergleichbare Fälle sowie insbesondere auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 166 vom 18. Oktober 2016 (Erwägung 14.2.3) erweist sich das vorliegende Tatverschulden als noch gerade leicht.