Der Beschuldigte hat durch private Verwendung von Einnahmen der G.________ GmbH massiv gegen die Pflichten eines (faktischen) Organs bzw. Geschäftsführers verstossen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Firmengelder in der Höhe einer tiefen sechsstelligen Summe für private Zwecke verwendete. 23.1.2 Art und Weise des Vorgehens Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte verteilte als faktischer Geschäftsführer der G.___