23. Strafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht für Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 165 StGB sind die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (HAGENSTEIN, in: BSK-Strafrecht, N 1 zu Art. 165). Der Beschuldigte hat durch private Verwendung von Einnahmen der G.___