Des Weiteren ist bei der Bemessung der Strafe für den Beschuldigten zu beachten, dass K.________ allein wegen dieses Delikts mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, mithin zu insgesamt 95 Strafeinheiten, verurteilt wurde (pag. 16 001 001 f. und pag. 18 124 f. [Rückzug Einsprache]). Aus Sicht der Kammer muss die Strafe für den Beschuldigten jedenfalls höher ausfallen als diejenige von K.________, war er wie erwähnt doch die treibende Kraft.