47 22.1.5 Berücksichtigung des vollendeten Versuchs Die Tat wäre fast vollendet worden. Die schriftliche Zusicherung der SUVA über die Auszahlung von Taggeldern war bereits im Besitz des Beschuldigten und von K.________ und die Tat scheiterte bloss daran, dass die SUVA misstrauisch wurde, weil die G.________ GmbH eine unerklärliche und verdächtige Häufung von Unfallmeldungen und Taggeldansprüchen verzeichnete. Die Strafreduktion kann deshalb nicht massiv sein. Des Weiteren ist bei der Bemessung der Strafe für den Beschuldigten zu beachten, dass K.______