Diese wirken sich auch hier neutral aus. 22.1.4 Fazit Tatverschulden für das vollendete Delikt Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und mit Blick auf vergleichbare Fälle erweist sich das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und es wäre aus Sicht der Kammer – bei separater Betrachtung – mit einer hypothetischen Tatverschuldensstrafe von 140 Strafeinheiten zu ahnden.