Verglichen mit K.________ war der Beschuldigte zweifellos die treibende Kraft. Er war es, der sich in dieser Materie auskannte, während K.________ nur wenig Deutsch spricht und im Behördenverkehr nicht derart auftreten kann, wie der Beschuldigte. Diese Umstände wirken sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. 22.1.3 Willensrichtung und Beweggründe In Bezug auf die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter der Erwägung 20.1.3 oben verwiesen werden. Diese wirken sich auch hier neutral aus.