22.1.2 Art und Weise des Vorgehens Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt (wie bereits bei seinem «eigenen» Betrug [vgl. dazu die Erwägung 20.1.2 oben]) eine gewisse Hartnäckigkeit. So erstellte er nachträglich beispielsweise AHV-und BVG-Anmeldungen – und bestätigte damit angebliche Lohnzahlungen zuhanden der AHV – sowie Lohnabrechnungen (und Lohnquittungen) mit Lohnabzügen für AHV, die der AHV tatsächlich aber nicht abgegeben wurden, weil ja keine Guthaben auf den individuellen Konten bestanden. Dieses Bemühen des Beschuldigten impliziert eine hohe kriminelle Energie und wirkt sich erschwerend aus. Verglichen mit K.