___ zugesprochen erhalten. Nachdem die SUVA K.________ Taggeldzahlungen mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (pag. 14 001 048) zusicherte, widerrief sie diese Zusicherung am 2. März 2015 (pag. 14 001 053). Für das vollendete Delikt ist vorliegend von einem Deliktsbetrag von CHF 15'457.60 auszugehen (vgl. Erwägung 14.5.2 oben). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien beim Betrug (vgl. Erwägung 20.1.1 oben) würde dies in casu alleine aufgrund des Deliktsbetrags zu einer Einstiegsstrafe in der Grössenordnung von 90 Strafeinheiten führen. 22.1.2 Art und Weise des Vorgehens