Je näher der Erfolg bereits lag und je gravierender die tatsächlichen Folgen der Handlung waren, desto geringer hat die Minderung auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1). 22.1 Tatkomponenten 22.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Mit der Einreichung Unfallmeldung UVG vom 6. November 2014, welche falsche Angaben betreffend die Arbeitstätigkeit und das -pensum von K.________ bei der G.________ GmbH sowie deren Lohn beinhaltete, wollte(n) der Beschuldigte (und K.________) von der SUVA für eine möglichst lange Periode, möglichst hohe Taggelder für K.________ zugesprochen erhalten.