46 in der Regel auch tun. In casu liegt ein vollendeter Versuch vor. Strafzumessungstechnisch handelt es sich dabei um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente. Die Strafe ist deshalb zuerst so zuzumessen als ob die Tat vollendet worden wäre und anschliessend ist wegen des nicht eingetretenen Erfolgs eine Minderung zu gewähren. Je näher der Erfolg bereits lag und je gravierender die tatsächlichen Folgen der Handlung waren, desto geringer hat die Minderung auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1).