Nach Auffassung der Kammer wiegen die beiden Fälle vom 29. November 2014 und vom 3. Dezember 2014 deshalb deutlich weniger schwer als die anderen beiden Fälle. Das Tatverschulden ist hier als sehr leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer diese beiden Urkundendelikte bei separater Betrachtung mit einer hypothetischen Tatverschuldensstrafe von je 15 Strafeinheiten sanktionieren würde.