Eine Fälschung eines Arztzeugnisses ist nicht leicht zu durchschauen, weil für die genauen Hintergründe – in casu für diejenigen, die zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit führen – das Arztgeheimnis gilt. Aus Sicht der Kammer wiegt die objektive Tatschwere beim Falschbeurkunden lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache (Arbeitsunfähgikeit) durch einen Arzt in einem Arztzeugnis schwerer als im hiervor zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien.