21. Strafe für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (unrichtige Angaben gegenüber Dr. E.________ im R.________ (Notfall) am 14. Oktober 2014) Art. 251 Ziff. 1 StGB bedroht die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). In casu wurde der Beschuldigte wegen vier Urkundendelikten schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist.