All diese Umstände wirken sich neutral aus. 20.1.4 Fazit Tatverschulden Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens – insbesondere aufgrund des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags – als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren für das Tatverschulden ersichtlich.