44 20.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte wollte mit seinem Vorgehen erreichen, dass die SUVA bei der Bemessung ihrer Versicherungsleistung von einer 100%-igen (anstatt «nur» von einer 50%-igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten ausging und ihm somit zu hohe Taggelder ausrichtete, auf die er keinen Anspruch hatte. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. All diese Umstände wirken sich neutral aus.