__ – sowie später in der Unfallmeldung UVG an die SUVA an, ausschliesslich als Gerüstbauer zu arbeiten, was zwar seinem Arbeitsvertrag entsprach, nicht aber den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich war der Beschuldigte nämlich (sowohl vor als auch nach seinem Unfall) als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH tätig und damit nicht nur als Gerüstbauer. Dies war dem Handelsregistereintrag indessen nicht zu entnehmen, war dort als Geschäftsführerin doch eine «Strohfrau» in der Person der Freundin des Beschuldigten – K.________ – eingetragen.