43 20. Strafe für den Schuldspruch wegen Betrugs Der Beschuldigte wird wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA mit einem Deliktsbetrag von CHF 5'200.90 schuldig erklärt. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 146 Abs. 1 StGB ist das Vermögen (MAEDER/NIGGLI, in: BSK-Strafrecht, N 16 zu Art. 146).