Das Bundesgericht umschrieb die konkrete Methode in seinem Urteil 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 unter Verweis auf BGE 144 IV 217 wie folgt: Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind.