Es sind deshalb zunächst – je gesondert – die Strafen für die einzelnen Delikte zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, ob gleichartige Strafen vorliegen und gegebenenfalls ist in Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für die Schuldsprüche der restlichen Delikte angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist. Das Bundesgericht umschrieb die konkrete Methode in seinem Urteil 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 unter Verweis auf BGE 144 IV 217 wie folgt: