41 Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die gemeinnützige Arbeit fällt dabei weg, da sie heute nicht mehr als eigenständige Sanktion zur Verfügung steht. Bei der Wahl der Strafart sind die Hürden für eine Freiheitsstrafe nach altem Recht somit höher, weshalb sich dieses Recht als das für den Beschuldigten günstigere erweist. Vorliegend ist deshalb altes Recht anzuwenden.