Das bedeutet, dass bei jedem Delikt sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. In Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts heisst dies, dass das neue Recht nicht milder ist als das zur Zeit der Tat geltende, sah dieses eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten – im Unterschied zum neuen Recht (vgl. Art. 40 und 41 aStGB) – doch nur dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte