Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, liegen sämtliche der für die einzelnen vier Delikte zu bestimmenden Strafen unterhalb von 180 Strafeinheiten. Das bedeutet, dass bei jedem Delikt sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.