Die Vorinstanz erwog aus Sicht der Kammer daher zu Recht, dass der Beschuldigte genau wusste, dass Geschäftseinnahmen nicht für private Zwecke – wie in casu zur Schuldentilgung und Bussenbezahlung sowie für Casinobesuche – verwendet werden dürfen und dass anderenfalls – d.h. sofern dies dennoch getan wird – auch die G.________ GmbH in Konkurs gehen wird. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 15.7.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31. Juli 2014 und dem 12. April 2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH, schuldig gemacht.