Angesichts der Gesamtumstände bezweifelt die Kammer, dass er die G.________ GmbH jemals ernsthaft und gewinnbringend führen wollte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren selbständig erwerbend und hatte bereits zahlreiche Firmen gegründet, die allesamt Konkurs gingen. Die Vorinstanz erwog aus Sicht der Kammer daher zu Recht, dass der Beschuldigte genau wusste, dass Geschäftseinnahmen nicht für private Zwecke – wie in casu zur Schuldentilgung und Bussenbezahlung sowie für Casinobesuche – verwendet werden dürfen und dass anderenfalls – d.h. sofern dies dennoch getan wird – auch die G.__