Indem der Beschuldigte als überschuldete Privatperson und (faktischer) Geschäftsführer der G.________ GmbH einen beachtlichen Teil von deren Geschäftseinnahmen zur Bezahlung privater Schulden sowie fürs Glücksspiel verwendete, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft – wie die Vorinstanz erwog – in Form des nachlässigen Gewährens von Kredit. Der Beschuldigte handelte entgegen der Auffassung der Verteidigung direktvorsätzlich. Angesichts der Gesamtumstände bezweifelt die Kammer, dass er die G.________ GmbH jemals ernsthaft und gewinnbringend führen wollte.