Die Beweiswürdigung ergab weiter, dass der Beschuldigte die Einnahmen der G.________ GmbH jeweils praktisch umgehend nach deren Eingang auf dem Firmenkonto in bar bezog und davon mindestens ein kleiner sechsstelliger Betrag zur Bezahlung privater Schulden und Bussen sowie für Spiele im Casino verwendete. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten geht zudem hervor, dass er als Privatperson im Tatzeitraum keineswegs kreditwürdig war. Indem der Beschuldigte als überschuldete Privatperson und (faktischer) Geschäftsführer der G.__