___ GmbH und damit ist er Täter im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. d StGB. Über die G.________ GmbH wurde der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Die Beweiswürdigung ergab weiter, dass der Beschuldigte die Einnahmen der G.________ GmbH jeweils praktisch umgehend nach deren Eingang auf dem Firmenkonto in bar bezog und davon mindestens ein kleiner sechsstelliger Betrag zur Bezahlung privater Schulden und Bussen sowie für Spiele im Casino verwendete.