Was die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands angeht, wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 269 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses objektive Strafbarkeitsbedingung ist und Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden.