18 277). Der Verteidiger machte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung – wie bereits erwähnt – geltend, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, Geld der Firma zur Bezahlung privater Schulden etc. verwendet zu haben, weshalb er freigesprochen werden müsse. Sei die Kammer wider Erwarten anderer Auffassung, dann würde es am subjektiven Tatbestand mangeln und es hätte deshalb ein Freispruch zu erfolgen (zum Ganzen pag. 19 322). 15.7.2 Theoretische Grundlagen Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der in anderer Weise als nach Art.