Die Vorinstanz erachte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft als erfüllt. Weiter kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei im massgeblichen Zeitpunkt seit Jahren selbständig tätig gewesen und habe schon mehrere Konkurse von eigenen Firmen erlebt gehabt, weshalb er gewusst habe, dass er mit dem Geld einer juristischen Person nicht einfach machen dürfe, was er wolle. Zudem sei ihm klar gewesen, dass er die Einnahmen der Firma für diese hätte verwenden und nicht für sich selber hätte brauchen dürfen. Der Beschuldigte habe daher vorsätzlich gehandelt (zum Ganzen S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 277).