Rechtserheblicher Sachverhalt Nach den voranstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 5 des Strafbefehls vom 29. Mai 2018 erstellt und es ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH einen beachtlichen Teil deren geschäftlichen Einnahmen – mindestens einen tiefen sechsstelligen Betrag – für private Zwecke, namentlich zur Bezahlung privater Schulden und Bussen sowie fürs Glücksspiel verwendete, obwohl er wusste, dass er sie zur Begleichung angefallener Betriebskosten der G.________ GmbH sowie