___ GmbH offensichtlich gewisse Fixkosten (z.B. Miete) zu bezahlen. Im Ergebnis geht die Kammer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo deshalb von einem tiefen sechsstelligen Betrag aus, welcher der Beschuldigte nicht zur Begleichung allfälliger Betriebskosten und betrieblicher Schulden, sondern insbesondere zur Bezahlung privater Schulden und Bussen verwendete. 15.6 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt