__ GmbH mit der Entnahme ihrer Einnahmen für private Zwecke Schaden zugefügt und ihre Vermögenslage dadurch verschlechtert wurde. Daran ändert nichts, dass mangels klarer Buchführung und wegen häufiger Barzahlungen kein ganz genauer Deliktsbetrag ausgemacht werden kann. Grob kann diesbezüglich indessen immerhin festgehalten werden, dass die G.________ GmbH in der massgeblichen Zeit wie erwähnt rund CHF 400‘000.00 einnahm (vgl. pag. 07 051 025 – pag.