Zur Frage, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Überschuldung der G.________ GmbH verschlimmerte oder dadurch deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführte Die Antwort auf diese Frage ist offensichtlich. Von den insgesamt rund CHF 400'000.00, die in der Zeit vom 31. Juli 2014 bis zur Konkurseröffnung auf dem Konto der G.________ GmbH eingingen, war nichts mehr vorhanden. Weitere Aktiven existierten zudem nicht (mehr), weshalb der Konkurs mangels Aktiven schlussendlich eingestellt werden musste (vgl. pag. 07 051 008 ff.). Es liegt auf der Hand, dass der G.________ GmbH mit der Entnahme ihrer Einnahmen für private Zwecke