Ferner war die Buchführung der G.________ GmbH – wie dem Bericht der M.________ entnommen werden kann – mangelhaft und teilweise undurchsichtig (pag. 04 001 034 ff.). Zusammengefasst stellt die Kammer deshalb auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er mit Einnahmen der G.________ GmbH private Schulden und Bussen bezahlt sowie Casinobesuche finanziert habe. 15.5.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Überschuldung der G.________ GmbH verschlimmerte oder dadurch deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführte Die Antwort auf diese Frage ist offensichtlich.