05 002 006 Z. 175 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen als richtig (pag. 18 191 Z. 299 ff.). • Der Kammer erscheinen diese konstanten Schilderungen des Beschuldigten plausibel und stimmig, sind sie doch auch mit aktenkundigen, objektiven Beweismitteln