Beweiswürdigung durch die Kammer 15.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte einen beachtlichen Teil der geschäftlichen Einnahmen der G.________ GmbH für private Zwecke, namentlich fürs Glücksspiel und zur Bezahlung privater Schulden und Bussen anstatt zur Begleichung angefallener Betriebskosten und offener Forderungen verwendete Diese Frage ist aus Sicht der Kammer aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zu bejahen: • Der Beschuldigte erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die Löhne meistens bar ausbezahlt zu haben, weshalb er immer viel Geld in der Tasche gehabt habe. Gleichzeitig räumte er ein, mit dem Geld der G.____