Weiter sei der Beschuldigte zwar offensichtlich kein Geschäftsführer, aber es entspreche nicht seiner Art, den Konkurs der eigenen Firma bzw. derjenigen seiner Frau herbeizuführen. Schliesslich könne dem Beschuldigten zwar vorgeworfen werden, nicht zeitgemäss zu wirtschaften, wenn er seine Angestellten stets in bar bezahle, jedoch stelle dies keine strafrechtlich relevante Handlung dar, seien Barzahlungen in der Schweiz doch erlaubt. Zusammenfassend müsse der Beschuldigte daher – zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – von der Anschuldigung der Misswirtschaft freigesprochen werden (zum Ganzen pag. 19 321).