15. Zum Vorwurf der Misswirtschaft 15.1 Die Anklage Der Anklagevorwurf im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 lautet wie folgt (pag. 16 002 003): Begangen als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH, indem er in der Zeit ab 9. Juli 2014 einen beachtlichen Teil der geschäftlichen Einnahmen für private Zwecke (namentlich zum Glücksspiel und Bezahlen von privaten Schulden) anstatt zur Begleichung der angefallenen Betriebskosten und offenen Forderungen verwendete und so die Vermögenslage der GmbH verschlimmerte und die Zahlungsunfähigkeit herbeiführte. Am 12. April 2016 wurde über die G.___