Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint. Er wirkte sowohl bei der Entschliessung als auch bei der Planung und Ausführung des Betrugsversuchs vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit seiner Freundin K.________ zusammen, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten in Bereicherungsabsicht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 14.8 Fazit Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs, begangen mit K.____