35 ten, inhaltlich unwahren Dokumente über den Taggeldanspruch von K.________ zu täuschen und zu veranlassen, für K.________ gestützt auf ihre – durch die unwahren Dokumente hervorgerufene – irrige Vorstellung Taggelder auszurichten, auf die K.________ keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte und K.________ wollten somit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangen. Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint.