Es könnte ihr daher kein unsorgfältiges, leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, weshalb sich die Täuschung zusammengefasst als arglistig erweist. Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre für den Vermögensschaden kausal gewesen. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierten der Beschuldigte und K.________, dass sie dazu entschlossen waren, die SUVA mittels der eingereich-